Nach Abschluss der Berufsausbildung besteht die Obliegenheit für den Volljährigen, für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen zu müssen. Aus diesem Grunde kommt deshalb ein Unterhaltsbedarf nur in Ausnahmefällen in Betracht. Dies dürfte auch wegen der Verpflichtung, jede sich bietende Tätigkeit anzunehmen, regelmäßig nur bei Erkrankung oder Behinderung mit Arbeitsunfähigkeit anzunehmen sein.
In diesen Fällen kann der Unterhaltsbedarf sogar dann entstehen, wenn der Anspruch wegen einer vorangegangener Berufstätigkeit bereits erloschen war. In diesem Falle kann der Unterhaltsschuldner dann einen höheren Selbstbehalt für sich geltend machen.
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