Wegen der Einheitlichkeit des Unterhaltsanspruches besteht auch ein Vollstreckungstitel aus der Minderjährigkeit nach Erreichen der Volljährigkeit fort.
Allerdings kann der Unterhaltsschuldner die Abänderung dieses Titels verlangen.
In diesem Falle muss der volljährige Unterhaltsberechtigte dann im Abänderungsverfahren darlegen und beweisen, dass dieser Unterhaltsanspruch fortbesteht.
Die Gerichte verlangen hierfür insbesondere einen schlüssigen Vortrag, welcher Haftungsanteil auf den antragstellenden Elternteil – also auf denjenigen, der die Abänderung begehrt, entfällt.
Bei volljährigen Schülern, die sich noch in der Schulausbildung befinden, bei einem Elternteil leben und noch keine 21 Jahre alt sind, ist die Sonderstellung des privilegierten volljährigen Kindes nach §§ 1603 Abs. 2 Satz 2, 1609 Nr. 1 BGB zu beachten.
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