Unterhalt für FSJler

Die Rechtsprechung zur Frage, ob bei der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt besteht, ist nicht einheitlich. Die ältere Rechtsprechung hat dies noch vehement abgelehnt.

So führt das OLG München im Beschluss vom 15.11.2001 – 12 UF 1289/01 aus:

 Bei Ableistung eines freiwilligen Sozialen Jahres entfällt entsprechend der Ableistung des Zivildienstes in der Regel die Bedürftigkeit des Kindes, da durch Unterkunft, Verpflegung und Gewährung eines Taschengeldes der Bedarf gedeckt ist.

Die neuere – im Vordringen befindliche – Gegenansicht wie zum Beispiel das OLG Celle (vgl. OLG Celle v. 6.10.2011 – 10 WF 300/11, FamRB 2011, 364) verweist darauf, dass das freiwillige soziale oder ökologische Jahr als Teil einer angemessenen Gesamtausbildung i.S.v. § 1610 Abs. 2 BGB anzusehen sei, weil es sich dabei um einen Lerndienst handele, so dass von den Eltern grundsätzlich auch in dieser Zeit Unterhalt geschuldet werde.

Eine Stütze für diese Auffassung findet sich in den Gesetzesmaterialien (01.08.2008 BGBl II, 842 ff.). FSJ und FÖJ sind demnach jetzt als Lerndienst ausgestaltet.

Soweit anschließend eine Ausbildung fortgesetzt wird, lebt der Unterhaltsanspruch in jedem Fall wieder auf.

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Gerne steht Ihnen Rechtsanwalt Hoheisel-Gruler für weitere Fragen auch telefonisch zur Verfügung. Sie finden hier unser Angebot der telefonischen Rechtsberatung.

 

Veröffentlicht von Roland Hoheisel-Gruler

Volljurist// Mediator // Dipl. Forstwirt (univ.)//Hochschullehrer

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