Unter Übergangszeiten versteht man im Unterhaltsrecht die Zeiträume, die zwischen Schulabschluss und Ausbildungsbeginn liegen. Normalerweise handelt es sich also um die Zeit zwischen dem Abitur und dem Beginn eines Studiums oder einer Lehre oder aber zwischen dem Hauptschulabschluss oder der mittlere Reife und derLehre.
Nach Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiterführenden Ausbildung oder eines Studiums besteht in der Regel keine Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten volljährigen Kindes. Das Kind kann also nicht darauf verwiesen werden, jetzt Zeit zum „Jobben und Geldverdienen“ zu haben und für sich selbst sorgen zu können.
Es ist allgemein anerkannt, dass das Kind vielmehr eine gewisse Erholungsphase für sich in Anspruch nehmen kann.
Für diese Erholungsphase werden in der Regel aber zwei bis drei Monate als ausreichend erachtet.
Nicht zu diesen unterhaltsrechtlichen Übergangszeiten wird dazu wird der Zeitraum zwischen der Ableistung eines freiwilligen Dienstes (Freiwilliges soziales Jahr oder freiwilliges ökologisches Jahr) und dem Beginn einer Berufsausbildung oder dem Studium gezählt. Nach Ableistung des freiwilligen sozialen Jahres vor Beginn einer Ausbildung oder eines Studiums wird keine Erholungsphase zuerkannt.
Wenn der gewünschte Studienplatz nicht sofort verfügbar ist und daher Wartezeiten in Kauf genommen werden müssen, hat der Volljährige diese Zeiten mit einer auf Gelderwerb gerichteten, bedarfsmindernden Tätigkeit zu überbrücken.
Das Berufsorientierungsjahr selbst gehört zur »allgemeinen Schulbildung« i.S.d. § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB.
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