Wenn das volljährige Kind Einkommen erzielt, ist dieses voll anzurechnen. Dadurch wird die Bedürftigkeit des Kindes gemindert oder gar ganz beseitigt. Dies ergibt sich aus § 1602 Abs. 1 BGB.
Das Kindergeld ist beim Volljährigen voll bedarfsdeckend einzusetzen. Nachdem bereits der BGH zum alten Unterhaltsrecht dies für volljährige Kinder so entschieden hatte, hat der Reformgesetzgeber dies im § 1612b Abs. 1 Nr. 2 BGB umgesetzt.
Wenn der Volljährige über Vermögen verfügt, so hat er zunächst auch diesen Vermögensstamm zu verwerten, bevor er die Unterhaltsverpflichteten in Anspruch nehmen kann.
Da der volljährige Unterhalt begehrende junge Mensch zunächst für sich selbst zu sorgen hat, ist auch zu prüfen, ob ihn nicht eine Erwerbsobliegenheit trifft. Dies kann insbesondere bei langen Wartezeiten zwischen Ausbildungsabschnitten der Fall sein. Dann wäre gegebenenfalls bei einem Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit ein fiktives Einkommen bedarfsdeckend einzusetzen.
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