Wenn der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sich Vermögen anspart, dann unterliegt dies auch dem Insolvenzbeschlag. Dabei ändert sich nichts, wenn dieses Geld aus dem pfändungsfreien Einkommen stammte. Das hat der BGH jetzt entschieden. Nachzulesen im Beschluss des IX. Zivilsenats vom 26.9.2013 – IX ZB 247/11.
In diesem Falle hatte der Schuldner das Geld während des laufenden Insolvenzverfahrens aus seinem pfandfreien Einkommen beiseite gelegt und auf ein Konto eines Kreditinstitutes eingezahlt. Nach Abschluss des Verfahrens begehrte der Treuhänder wegen diesem Vermögen eine Nachtragsverteilung – zu Recht, wie der BGH jetzt erkannte. Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des BGH nachgelesen werden:
Beschluss des IX. Zivilsenats vom 26.9.2013 – IX ZB 247/11 –.
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