Bei der Frage, ob ein Anspruch aus Ausbildungsunterhalt besteht, kommt es auch darauf an, ob überhaupt eine Eignung für die angestrebte Ausbildung vorliegt.
Grundsätzlich lässt sich sagen, dass diese dann besteht, wenn der bisherige schulische Werdegang einen erfolgreichen Abschluss dieser angestrebten Ausbildung erwarten lässt.
Soweit bei durchschnittlichen Leistungen mit der Abiturnote ein Numerus clausus für ein Studienfach nicht erreicht wird, spricht dies nicht generell gegen eine Eignung. Hier muss der gesamte schulische Werdegang in die Abwägung mit einbezogen werden. Die Zeugnisnoten spiegeln nur einen Teilaspekt wieder. Die Begabung für einen bestimmten Beruf kann sich daher auch durch andere Kriterien erschließen. Es ist von der Rechtsprechung anerkannt, dass die Schulleistungen keine verbindliche Auskunft über die Begabung insgesamt geben können.
Sogar mehrfaches Scheitern und schlechte Noten führen nicht dazu, eine Eignung für ein Studium von vorneherein insgesamt in Frage zu stellen.
Ein nur vorübergehendes Versagen ist ebenfalls kein Ausschlussgrund.
Andererseits berechtigt ein Abitur nicht generell zu irgendeinem Studium.
Ein Berufswunsch, der mit den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes nicht vereinbar ist und daher schon von vorneherein kein Abschluss realistisch erscheint, muss nicht mit Ausbildungsunterhalt finanziert werden. Vorhersehbare Enttäuschungen füren zu keinem Anspruch, hier fehlt es schon von Anfang an an einer entsprechenden Eignung.
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