Eltern müssen das Bummeln beim Studium nicht hinnehmen. Deswegen verlieren Studierende ihren Unterhaltsanspruch, wenn die Regelstudienzeit erheblich überschritten wird. Zu Fragen ist nun, was unter „erheblich“zu verstehen ist. In der Regel werden hier den Studierenden entweder über die Regelstudienzeit und, falls diese länger ist, über die Förderungshöchstdauer nach dem BAföG hinaus noch ein bis zwei Examenssemester zugebilligt. Aber selbst diese Fristen können im Einzelfall noch überschritten werden. Dies ist immer dann der Fall, wenn die durchschnittliche Studienzeit des betreffenden Studienganges erheblich über der Regelstudienzeit liegt.
Der Studierende hat die Pflicht, die Ausbildung in kürzester Pflicht einem Abschluss zuzuführen. Eine längere Dauer des Studiums verletzt diese Obliegenheit. Die Folge hieraus ist, dass dann derUnterhaltsanspruch entfallen kann. Etwas anderes gilt nur, wenn besondere Gründe wie Krankheit vorliegen.
Eine Verzögerung des Studienabschlusses ist von den Eltern außerdem bei einem leichten vorübergehenden Versagen bei einer Prüfung hinzunehmen. Selbst bei einer zwei Jahre dauernden falsch eingeschlagenen beruflichen Laufbahn kann der Unterhaltsanspruch aufrecht erhalten bleiben, wenn die persönliche Begabung des Studierenden bei der Abwägung nichts anderes ergibt.
Ausbildungsunterbrechungen, die maßgeblich auf erzieherischem Fehlverhalten der Eltern und den daraus entstanden psychischen Folgen für das Kind beruhen, lassen den Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nicht entfallen.
Jobben neben dem Studium kann zwar den Geldbeutel aufbessern, auf der anderen Seite aber das Studium verlängern. die Rechtsprechung verlangt, dass berufliche Tätigkeiten neben dem Studium nicht zu einer Verzögerung der Ausbildung führen dürfen.
Eine Ausnahmen wird dann zugelassen, wenn diese Tätigkeiten für die Ausbildung zwingend notwendig sind.
Wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nur teilweise nachkommen und die Studierenden deswegen jobben müssen, haben die Eltern die Verlängerung der Ausbildung selbst zu verantworten und müssen deswegen auch für den weiteren Unterhalt aufkommen.
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