Wer ungefragt untervermietet, begibt sich in Gefahr, selbst fristlos gekündigt zu werden. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München mit dem Az. 423 C 29146/12.
In dem entschiedenen Falle hatte der Mieter einen Untermietvertrag geschlossen. Erschwerend kam hier noch hinzu, dass der Mieter dann, als er auf dieses Untermietverhältnis angesprochen wurde, dies auch noch in Abrede stellte. Die fristlose Kündigung war auch ohne Abmahnung rechtens, weil, so das Gericht, das Vertrauensverhältnis zwischen den Mietparteien in seinen Grundfesten erschüttert worden war.