Arbeitsrecht: keine Auskunft zu eingestellten Ermittlungen!

Arbeitgeber dürfen Bewerber nach einem Arbeitsplatz nicht nach eingestellten Strafverfahren fragen. Wenn sie es dennoch tun, dürfen die potentiellen Arbeitnehmer auch schummeln. Datenschutz und Bundeszentralregistergesetz sprechen hier dagegen.

Wenn sich nun im Nachgang und Abschluss eines Arbeitsvertrages herausstellen sollte, dass der Arbeitnehmer hier im Hinblick auf vorangegangene eingestelle Strafverfahren beim Einstellungsgespräch nicht die Wahrheit gesagt hat –  und damit den Arbeitgeber getäuscht hat – darf der Arbeitgeber trotzdem nicht deswegen kündigen.

Mehr dazu auf den Seiten der WELT

Prozesse: Bewerber müssen keine Auskunft zu eingestellten Ermittlungen geben – Nachrichten Newsticker – News3 (DAPD) – DIE WELT.

Veröffentlicht von Roland Hoheisel-Gruler

Volljurist// Mediator // Dipl. Forstwirt (univ.)//Hochschullehrer

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