Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz (AsylbLG) dürfen auch dann nicht gekürzt werden, wenn die Betroffenen sich weigern, eine „Ehrenerklärung“ abzugeben.
Das war bisher häufige Praxis – das Asylgesuch ist rechtskräftig abgelehnt. Von den Betroffenen wird dann eine Ehrenerklärung abverlangt, dass sie sich verpflichten, freiwillig in ihr Heimatland zurückzukehren und nicht erneut nach Deutschland einreisen zu wollen, es sei denn, unter den Voraussetzungen der einschlägigen Einwanderungsgesetze.
Das Bundessozialgericht hat aber nun entschieden, dass diese Leistungen geduldeten Menschen in der Bundesrepublik auch dann zustehen, wenn sie sich weigern, eine solche Erklärung abzugeben.
(Urt. v. 30.10.2013, Az. B 7 AY 7/12 R9).
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