Rechtsverzicht

A iure recredere praesumitur: Ein Rechtsverzicht darf nicht ohne weiteres vermutet werden. Dieser Rechtssatz besagt, dass Verzichte sehr eng auszulegen sind. In einem Vergleich bleiben daher solche Ansprüche unberührt, an die keine der Parteien gedacht hat.

Veröffentlicht von Roland Hoheisel-Gruler

Volljurist// Mediator // Dipl. Forstwirt (univ.)//Hochschullehrer

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