Die Vorschrift des § 395 Abs. 3 StPO eröffnet die Möglichkeit, sich der Nebenklage anschließen zu können, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat, zur Wahrnehmung der Interessen des Verletzen geboten erscheint.
Dies gilt auch für Strafverfahren, die sich mit dem Vorwurf der falschen Verdächtigung befassen. Das AG in Bad Kreuznach hat nun entschieden, dass diese Möglichkeit auch eröffnet ist, wenn im Umgangs- und Sorgerechtsverfahren von einem Verfahrensbeteiligten strafrechtlich relevante Äußerungen gemacht werden, die das Ziel haben, einen für sich günstigen Ausgang des Verfahrens zu erzielen.
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Falsche Verdächtigung im Sorgerechtsstreit endet mit der Nebenklage – JURION Strafrecht Blog.
Man kann also da nur raten, gegebenenfalls die Zunge zu hüten.