Unterbringung von Flüchtlingen dient Allgemeinwohl

Das VG Stuttgart hatte sich mit zwei Eilanträgen von Nachbarn zu befassen, die in einem Gewerbegebiet die Nutzung eines ehemaligen Lehrlingswohnheims als Asylbewerberunterkunft verhindern wollten.

Das Gericht wies die Anträge ab und wies darauf hin, dass die Unterbringung von Flüchtlingen dem Gemeinwohl diene. Bauplanungsrechtlich besteht zwar weiterhin ein Spannungsfeld – dies sei aber durch die vom Regierungspräsidium erteilte Befreiung von den Festsetzungen im Bebauungsplan erledigt worden. Faktisch seien die planerischen Grundüberlegungen von der tatsächlichen Entwicklung überholt worden. Daher bestünden keine ernsthaften Zweifel mehr an der Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung.

Mehr dazu auf den Seiten von LTO:

Unterbringung von Flüchtlingen dient Allgemeinwohl.

Veröffentlicht von Roland Hoheisel-Gruler

Volljurist// Mediator // Dipl. Forstwirt (univ.)//Hochschullehrer

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