Zugewinnausgleich

Der Zugewinnausgleich ist ein Vermögensausgleich, der bei Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft durchzuführen ist.

Hierbei wird der Vermögenszuwachs verglichen, den jeder einzelne Ehegatte vom Beginn bis zum Ende der Ehe erzielt hat. Dies geschieht durch einen Vergleich des Anfangs- und Endvermögens. Derjenige Ehegatte, bei dem ein höherer Zuwachs erwirtschaftet hat, muss die Hälfte des Unterschieds der beiden werte an den anderen auszahlen.

Bei der Berechnung des Anfangs- und Endvermögens bestehen u.a. folgende Grundsätze:

 * Anfangsvermögen:

Das Anfangsvermögen wird mithilfe des Lebenshaltungsindexes auf die zurzeit maßgeblichen Werte umgerechnet.

Dabei ist gemäß § 1374 Abs. 1 BGB auch ein negatives Anfangsvermögen möglich. Das bedeutet, dass Schuldentilgung in den Zugewinnausgleich eingerechnet wird.

 * Endvermögen:

Stichtag für die Berechnung der Höhe des Endvermögens ist gemäß § 1384 BGB die Rechtshängigkeit – also die Zustellung des Scheidungsantrags.

Bei der Berechnung des Endvermögens sind Verbindlichkeiten von dem positiven Vermögen abzuziehen (§ 1375 Abs. 1 BGB).

Bei der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten nach der Durchführung des Zugewinnausgleichs zustehenden Forderung besteht gemäß § 1378 Abs. 2 BGB eine Kappungsgrenze:

Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Bei der Berechnung der Kappungsgrenze wird auch das negative Anfangs- und Endvermögen beider Ehegatten berücksichtigt.

Vermögensverschiebungen des ausgleichspflichtigen Ehegatten sollen durch § 1378 Abs. 2 BGB beschränkt werden, um den ausgleichungsberechtigten Ehegatten zu schützen:

Gemäß § 1375 Abs. 2 BGB kommt es daher zu einer Beweislastumkehr. Falls im Zeitraum zwischen Trennung und Zustellungsdatum zu einer Vermögensminderung gekommen ist, muss der Ehepartner darlegen und beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf den Handlungen nach § 1375 Abs. 2 Nummern 1 – 3 BGB beruht.

Gemäß § 1384 BGB kommt es auch für die Begrenzung der Ausgleichsforderung auf die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags an. Hieraus folgt, dass Vermögensänderungen nach Zustellung des Scheidungsantrags die Höhe des Anspruchs nicht mehr beeinflussen können.

Die Eheleute haben gemäß § 1379 BGB einen Auskunftsanspruch, der sich sowohl auf das Anfangs- als auch auf das Endvermögen bezieht.

Der Auskunftsanspruch umfasst alle für die Berechnung des Anfangs- oder Endvermögens maßgeblichen Informationen. Daneben wird auch die Vorlage von Belegen zu den erteilten Auskünften verlangt werden können.

Gemäß § 1374 Abs. 2 BGB wird Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.

Wenn es um den Erwerb mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht geht, hindert die Verpflichtung zu Gegenleistungen nicht grundsätzlich die Annahme eines solchen Erwerbs. Allerdings muss die Gegenleistung des Ehegatten im Wert hinter dem Erwerb zurückbleiben.

Das selbe gilt bei einer Gegenleistung verbundenen gemischten Schenkung. Hier kann dem Anfangsvermögen der Unterschied zwischen Leistung und Gegenleistung dann zugerechnet werden, wenn nach dem Willen der Vertragspartner Leistung und Gegenleistung zugunsten des Leistungsempfängers unausgewogen waren und ihm der Wertüberschuss unentgeltlich zugewendet werden sollte.

Schenkungen unter Ehegatten sind jedoch nicht dem Anfangsvermögen des beschenkten Ehegatten zuzurechnen. Dies gilt auch für die Übertragung von Vermögensgegenständen, die Ehegatten im Wege vorweggenommener Erbfolge vornehmen.

Diesen Inhalt gibt es auch hier als Informationsfaltblatt zum download:

Flyer Zugewinn

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Veröffentlicht von Roland Hoheisel-Gruler

Volljurist// Mediator // Dipl. Forstwirt (univ.)//Hochschullehrer

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