Nachdem aus Karlsruhe das Bundesverfassungsgericht die Frage geklärt hatte, dass es in Deutschland keine heimlichen Vaterschaftstests geben kann, die in Vaterschaftsverfahren auch vor Gericht anerkannt werden können, war der Gesetzgeber auf den Plan getreten. Nach langen und ausführlichen Diskussionenen auch weit in die Gesellschaft hinein, war letztlich das Gendiagnostikgesetz (GenDG) geschaffen worden. Dieses ist hier im Internet zu finden. Die pdf-Ausgabe zum Herunterladen gibt es hier.
Interessant ist aber auch die Bundestagsdrucksache, in der die Materialien der Gesetzgebung und die Begründungen aufgeführt sind. Die Bundestagsdrucksache mit der Nummer 16/10532 findet sich hier auf den Seiten des Deutschen Bundestages.
In der Ordnungswidrigkeitenvorschrift des § 26 GenDG findet sich auch in der Nummer 7 die Regelung, dass ein illegal durchgeführter Vaterschaftstest eine Ordnungswidrigkeit darstellt:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- …
- 7.
entgegen § 17 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2,
- a)
als Vater oder Mutter des Kindes, dessen Abstammung geklärt werden soll,- b)
als Kind, das seine Abstammung klären lassen will, oder- c)
als sonstige Personeine genetische Untersuchung ohne die erforderliche Einwilligung vornehmen lässt,
- …
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3, 6 und 9 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 Buchstabe a und b mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.(3) Die Verwaltungsbehörde soll in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 Buchstabe a und b von einer Ahndung absehen, wenn die Personen, deren genetische Proben zur Klärung der Abstammung untersucht wurden, der Untersuchung und der Gewinnung der dafür erforderlichen genetischen Probe nachträglich zugestimmt haben.
Gerne steht Ihnen Rechtsanwalt Hoheisel-Gruler für weitere Fragen zum Thema auch telefonisch zur Verfügung. Die Kanzlei bietet hierzu des Service einer telefonischen Rechtsberatung unter der kostenpflichtigen Servicenummer 0900-1876000021 an.
Es werden 1,99 Euro pro Minute aus dem Festnetz der Deutschen Telekom berechnet. Aus Mobilfunknetzen wird zum Teil vom Netzbetreiber ein Aufschlag berechnet. Der jeweilige Minutenpreis wird aber immer vor Gesprächsbeginn kostenlos angesagt.
Die Einzelheiten hierzu finden Sie hier.
Ein Kommentar zu “Heimlicher Vaterschaftstest – Risiken und Nebenwirkungen”