Die beschränkte Möglichkeiten der Vaterschaftsanfechtung für den biologischen Vater sind verfassungsgemäß meint das Bundesverfassungsgericht

Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die bisherige Rechtsprechung zur Vaterschaftsanfechtung durch den biologischen Vater bekräftigt.

Demnach ist es ist mit dem Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 GG vereinbar, den biologischen Vater von der Anfechtung unter Umständen auszuschließen. Dies gilt dann, wenn eine rechtlich-soziale Familie besteht und die Anfechtung in dieses System eingreifen würde. Das Gericht spricht davon, dass Art. 6 es gebiete, diesen Familienverband zu schützen.

Der Beschwerdeführer in diesem jetzt entschiedenen Verfahren war überzeugt, der biologische Vater einer Tochter zu sein. Dieses Kind war in die bestehende Ehe der Mutter mit einem anderen Mann hineingeboren worden. Der Ehemann ist daher wegen der Regelung des § 1592 BGB der rechtlicher Vater dieses Kindes. Die Beziehung der Mutter zum Beschwerdeführer endete, als das Kind vier Monate alt war. Seit das Kind elf Monate alt ist, lebt es mit der Mutter, deren Ehemann und mit den minderjährigen Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt.

Eine Vaterschaftsanfechtungsklage des Beschwerdeführers blieb in allen Instanzen erfolglos. Grund hierfür war, dass die sogenannte sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater einer Anfechtung entgegenstehe.

Hiergegen hatte sich der Beschwerdeführer gewendet.

Das Gericht hat nun ausgeführt, der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass die angegriffenen Entscheidungen seine Grundrechte verletzen.

Das Bundesverfassungsgericht habe bereits im Jahr 2003 entschieden (BVerfGE 108, 82), dass es mit dem Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG vereinbar sei, den mutmaßlichen biologischen Vater von der Vaterschaftsanfechtung auszuschließen.
Dies entspreche zudem auch der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.

Dies gelte sogar dann, wenn der mutmaßliche biologische Vater vorträgt, vor und in den Monaten nach der Geburt eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind aufgebaut zu haben. In diesem Fall stehe ihm aber ein Recht auf Umgang mit dem Kind zu, das sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ableite.

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Veröffentlicht von Roland Hoheisel-Gruler

Volljurist// Mediator // Dipl. Forstwirt (univ.)//Hochschullehrer

3 Kommentare zu „Die beschränkte Möglichkeiten der Vaterschaftsanfechtung für den biologischen Vater sind verfassungsgemäß meint das Bundesverfassungsgericht

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