Haufe weist auf einen Beschluss des Landgerichts Darmstadt hin. Demnach gehört es zu den nachvertraglichen Obliegenheiten des Vermieters, dass er die Post, die nach Beendigung des Mietverhältnisses noch an die vormalige Adresse geschickt wird, aufbewahrt und dem ehemaligen Mieter aushändigt.
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