Heute verhandelt der BGH einen Fall zum Elterngeld. Es geht darum, ob der Vater den Unterhaltsanspruch gegen den Sohn verwirkt haben könnte, weil er den Sohn schon vor Jahrzehnten verstoßen hatte. Was einerseits das moralische Gerechtigkeitsempfinden anspricht ist letztlich doch an der Regelung des § 1611 BGB zu messen.
§ 1611 Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen unverheirateten Kindern nicht anzuwenden.
(3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.
Die Süddeutsche Zeitung hat den Fall ausführlich dargestellt:
BGH zu Heimkosten: Verstoßen und trotzdem zahlungspflichtig? – Leben – Süddeutsche.de.
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Ein Kommentar zu “BGH zu Heimkosten und Elternunterhalt: Vom Vater verstoßen und trotzdem unterhaltspflichtig?”