Das Verwaltungsgericht in Neustadt an der Weinstraße hatte zu entscheiden, ob gegen die unmittelbar bevorstehende Abschiebung eines Mannes Vollstreckungsschutz zu gewähren ist, wenn dieser quasi im letzten Moment ein Verfahren auf Anfechtung einer bestehenden Vaterschaft in die Wege leitet, weil er als möglicher biologischer Vater in Frage kommt.
Das Gericht entschied hier, der entsprechende Antrag des Mannes nach § 123 VwGO sei zulässig und im Übrigen auch statthaft. Dies gelte auch, wenn das Gericht Bedenken im Hinblick auf die Richtigkeit des Vortrages habe. Es reiche aber aus, wenn es offen erscheint, ob der Sachvortrag sich als richtig oder falsch erweise.
Ich habe hierzu einen Beitrag auf den Seiten der Deutschen Anwaltshotline veröffentlicht, der hier gelesen werden kann.
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