Wenn ein Vaterschaftstest ergeben hat, dass der rechtliche Vater nicht der biologische ist, so hat dieser dann ein Interesse daran, zu erfahren, wer der Erzeuger des Kindes ist.
Nur wenn der biologische Vater bekannt ist, kann der rechtliche Vater auch Regressansprüche geltend machen. Die Mutter ist daher verpflichtet, alle Männer, die für die Vaterschaft in Frage kommen, zu benennen.
Was ist aber, wenn die Mutter behauptet, sie wisse es nicht, mit wem sie verkehrt habe? Der Bundesgerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass in diesem Falle die Mutter die Darlegungs- und Beweislast treffe, wenn sie eine die Auskunftspflicht ausschließende Unmöglichkeit einwenden will.
Hierzu habe ich auf den Seiten der Deutschen Anwaltshotline AG einen Beitrag geschrieben, der hier zu finden ist.
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