bekifft im Straßenverkehr unterwegs…….

Burhoff berichtet in seinem Strafrechtsblog über die Frage, wann einem Teilnehmer am Straßenverkehr, bei dem eine Überschreitung des Grenzwerts festgestellt wird, ein Vorwurf bezüglich einer Fahrlässigkeitstat gemacht werden kann.

Wenn der Betroffene von den Polizisten mit “Wann haste denn gekifft?” oder ähnlichen Worten angesprochen wird, dann kann es entscheidend sein, was darauf geantwortet wird.  Denn für die Drogenfahrt nach § 24 Abs. 2 StVG und den Vorwurf der Fahrlässigkeit kommt es nach der überwiegenden Meinung der OLG darauf an, wann der Konsum stattgefunden hat.

Die Gerichte gehen hierbei davon aus, dass bei einem Konsum von rund 24 Stunden und mehr vor der Fahrt und einer nur geringfügigen Überschreitung des Grenzwertes von 1,0 ng/ml ein Fahrlässigkeitsvorwurf nicht bzw. nur nach Treffen besonderer Feststellungen gemacht werden kann.

Ausfühlich gibt es den zugehörigen Artikel unter Verweis auf eine Entscheidung des OLG Bremen hier:

Wann haste denn gekifft? – JURION Strafrecht Blog.

Gerne steht Ihnen Rechtsanwalt Hoheisel-Gruler für weitere Fragen zum Thema auch telefonisch zur Verfügung. Die Kanzlei bietet hierzu des Service einer telefonischen Rechtsberatung unter der kostenpflichtigen Servicenummer 0900-1876000021 an.

Es werden 1,99 Euro pro Minute aus dem Festnetz der Deutschen Telekom berechnet. Aus Mobilfunknetzen wird zum Teil vom Netzbetreiber ein Aufschlag berechnet. Der jeweilige Minutenpreis wird aber immer vor Gesprächsbeginn kostenlos angesagt.

Die Einzelheiten hierzu finden Sie hier.

 

 

Veröffentlicht von Roland Hoheisel-Gruler

Volljurist// Mediator // Dipl. Forstwirt (univ.)//Hochschullehrer

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