Wenn die Lebensversicherung zur Sicherheit abgetreten wurde……

…dann bestehen im Versorgungsausgleich gewisse Schwierigkeiten. Denn das in der Lebensversicherung angesparte Deckungskapital dient ja dem Sicherungsnehmer zur Sicherung einer Forderung gegenüber dem Sicherungsgeber, also der versicherten Person.

Wenn es aber nun im Wege des Versorgungsausgleiches zur Teilung kommt, dann müssen die Rechte des Versorgungsträgers sowie des Sicherungsnehmers gewahrt bleiben.

Soweit es zu einer internen Teilung kommt, bestehen hier keine größeren Schwierigkeiten. Hier bekommt der ausgleichungsberechtigte Ehegatte im Wege des Versorgungsausgleiches den Ehezeitanteil zusammen mit dem Rückübertragungsanspruch gegenüber dem Sicherungsnehmer übertragen.

Wenn der Versorgungsträger aber berechtigterweise die externe Teilung verlangen kann, darf das Anrecht einer Entscheidung des OLG Oldenburg zufolge nicht ausgeglichen werden sondern ist der Teilung nach Scheidung gemäß § 224 FamFG vorbehalten.

Mehr zu dem Beschluss aus Oldenburg finden Sie hier auf unseren Seiten zu Rente und Versorgungsausgleich.

Gerne steht Ihnen Rechtsanwalt Hoheisel-Gruler für weitere Fragen zum Thema auch telefonisch zur Verfügung. Die Kanzlei bietet hierzu des Service einer telefonischen Rechtsberatung unter der kostenpflichtigen Servicenummer 0900-1876000021 an.

Es werden 1,99 Euro pro Minute aus dem Festnetz der Deutschen Telekom berechnet. Aus Mobilfunknetzen wird zum Teil vom Netzbetreiber ein Aufschlag berechnet. Der jeweilige Minutenpreis wird aber immer vor Gesprächsbeginn kostenlos angesagt.

Die Einzelheiten hierzu finden Sie hier.

 

Veröffentlicht von Roland Hoheisel-Gruler

Volljurist// Mediator // Dipl. Forstwirt (univ.)//Hochschullehrer

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