Das Bundesverwaltungsgericht hatte der Frage nachzugehen, welche Namen von Personen, die in einem gerichtlichen Verfahren beteiligt waren, an ein Presseorgan weitergegeben werden müssen. Im Zweifel, so das Gericht, hat die Meinungsfreiheit Vorrang vor dem Persönlichkeitsrecht der am Verfahren Beteiligten – seien sie Berufsrichter oder Schöffen, Staatsanwälte oder Verteidiger. Denn sie können alle Einfluss auf das Verfahren nehmen. es obliegt allein der Verantwortung der Presse, ob und wie sie die Kenntnis der Namen der Beteiligten nutzt.
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