steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten bei Arbeitslosigkeit

Die Kinderbetreuungskosten sind nach Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts auch dann erwerbsbedingt, wenn sie im Hinblick auf eine zukünftig angestrebte Tätigkeit anfallen.

Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass ein objektiver tatsächlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang mit der beabsichtigten Erwerbstätigkeit festgestellt werden kann.

Die steuerlich berücksichtigungsfähigen Betreuungsaufwendungen fallen dann „wegen einer Erwerbstätigkeit“ des Steuerpflichtigen an, wenn diese Aufwendungen durch die Erwerbstätigkeit veranlasst sind.

Eine Zwangsläufigkeit der Aufwendungen wird ebenso wenig vorausgesetzt wie ihre Notwendigkeit, Angemessenheit, Üblichkeit oder Zweckmäßigkeit.

Nach Auffassung des Gerichts genügt daher ein objektiver tatsächlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen.

Dies sei vergleichbar mit Betriebsausgaben oder Werbungskosten

Die Sache ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, die Revision beim Bundesfinanzhof läuft.

Mehr dazu auf den Seiten von stb-web.de

Gerne steht Ihnen Rechtsanwalt Hoheisel-Gruler für weitere Fragen zum Thema auch telefonisch zur Verfügung. Die Kanzlei bietet hierzu des Service einer telefonischen Beratung unter der kostenpflichtigen Servicenummer 0900-1876000021 an.

Es werden 1,99 Euro pro Minute aus dem Festnetz der Deutschen Telekom berechnet. Aus Mobilfunknetzen wird zum Teil vom Netzbetreiber ein Aufschlag berechnet. Der jeweilige Minutenpreis wird aber immer vor Gesprächsbeginn kostenlos angesagt.

Die Einzelheiten hierzu finden Sie hier.

 

Veröffentlicht von Roland Hoheisel-Gruler

Volljurist// Mediator // Dipl. Forstwirt (univ.)//Hochschullehrer

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