Neues vom BGH zu Unterhalt beim Wechselmodell

Der Bundesgerichtshof hatte sich wieder mit der Frage auseinanderzusetzen, wie der Barunterhalt zu bemessen ist, wenn der Barunterhaltspflichtige sich überdurchschnittlich um Pflege und Erziehung des Kindes kümmert.

Die aktuelle unterhaltsrechtliche Situation geht nach wie vor von einem Auseinanderfallen von Naturalunterhalt und Barunterhalt aus, wenn die Eltern mit dem Kind nicht in einem Haushalt leben.

Dabei werden aber bei diesem Alles-oder-Nichts-Prinzip die vielfältigen Formen der wechselnden Kinderbetreuung im Unterhaltsrecht nicht oder nur unzureichend abgebildet.

Im jetzt entschiedenen Falle lag – wie meistens in der Praxis – kein echtes Wechselmodell vor, der Kindesvater übernahm jedoch Betreuungsleistungen, die weit über das Maß der durchschnittlichen Betreuung hinausgehen.

Das Gericht löste dies nun dahingehend, dass bei einer Einzelfallbetrachtung dann eine Herunterstufung von einer oder mehreren Stufen in der Düsseldorfer Tabelle in Frage kommen könnte.

Stiftung Warentest hat hier:

Scheidungskind – Aktiver Vater darf Unterhalt kürzen – Meldung – Stiftung Warentest.

über die Entscheidung berichtet.

Die Überschrift ist insofern aber irreführend, weil der aktive Vater nicht den Unterhalt kürzen darf. Vielmehr wird der Barunterhaltsbedarf des Kindes geringer eingeschätzt. Für den Unterhaltsverpflichteten zählt aber bekanntlich das Ergebnis mehr denn die Dogmatik.

Gerne steht Ihnen Rechtsanwalt Hoheisel-Gruler für weitere Fragen zum Thema auch telefonisch zur Verfügung. Die Kanzlei bietet hierzu des Service einer telefonischen Rechtsberatung unter der kostenpflichtigen Servicenummer 0900-1876000021 an.

Es werden 1,99 Euro pro Minute aus dem Festnetz der Deutschen Telekom berechnet. Aus Mobilfunknetzen wird zum Teil vom Netzbetreiber ein Aufschlag berechnet. Der jeweilige Minutenpreis wird aber immer vor Gesprächsbeginn kostenlos angesagt.

Die Einzelheiten hierzu finden Sie hier.

 

Veröffentlicht von Roland Hoheisel-Gruler

Volljurist// Mediator // Dipl. Forstwirt (univ.)//Hochschullehrer

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