Ein Beitrag in der Arbeitsrechtskolumne auf FAZ.NET geht der Frage nach: „Darf ich in der Bewerbung Vorstrafen verschweigen?“
Grundlage für den Beitrag ist ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts. Demnach sind Fragen des Arbeitgebers nur zulässig, wenn diese in Bezug auf das Arbeitsverhältnis erforderlich sind. Hierzu bedarf es eines berechtigten, billigenswerten und schutzwürdigen Interesses des Arbeitgebers.
Er darf deswegen nur nach „einschlägigen“ Vorstrafen fragen.
Gerne steht Ihnen Rechtsanwalt Hoheisel-Gruler für weitere Fragen zum Thema auch telefonisch zur Verfügung. Die Kanzlei bietet hierzu des Service einer telefonischen Beratung unter der kostenpflichtigen Servicenummer 0900-1876000021 an.
Es werden 1,99 Euro pro Minute aus dem Festnetz der Deutschen Telekom berechnet. Aus Mobilfunknetzen wird zum Teil vom Netzbetreiber ein Aufschlag berechnet. Der jeweilige Minutenpreis wird aber immer vor Gesprächsbeginn kostenlos angesagt.
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