Der Gesetzgeber hatte ursprünglich zur Entlastung der Gerichte das Streitschlichtungsverfahren eingeführt. Hier sollten bestimmte Verfahren vor Gütestellen einer Einigung zugeführt werden. Das Scheitern der Schlichtung war Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Klageerhebung.
In der Praxis erhielt das Verfahren dann auch nicht die Relevanz, die sich der Gesetzgeber bei der Einführung des § 15a EGZPO vorgestellt hatte. Das Gesetz zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung blieb leider ein zahnloser Tiger. versprochen hat.
Das Schlichtungsgesetz für Baden-Württemberg wurde vom Landesgesetzgeber ersatzlos abgeschafft.
Das Konzept war für die Beteiligten nicht lukrativ genug, eine echte Alternative stellt es nicht dar. Häufig wurde es als lästige Hürde auf dem Weg zum „richtigen“ Verfahren gesehen.
Andere Verfahren, die die Autonomie der Beteiligten stärker in den Vordergrund stellen, sind daher erfolgversprechender.
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