Der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht weist auf eine Entscheidung des OLG Brandenburg hin, wonach auch nach Jahren die Zwangsvollstreckung wegen rückständigem Unterhalt möglich sein kann.
Eine Verwirkung kommt demnach nur dann in Betracht, wenn der Unterhaltsgläubiger keine Anstrengungen zur Beitreibung unternimmt, obwohl er es könnte. Im entschiedenen Fall war aber trotz vorliegender Verpflichtungsurkunde klar, dass eine Zwangsvollstreckung über Jahre wegen dem Bezug von Sozialleistungen keinen Erfolg versprechen konnte.
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