Immer wieder stellt sich die Frage, wie es sich mit BAFöG-Leistungen auf der einen Seite und Unterhaltsansprüchen andererseits verhält. Die Frage wird dadurch verschärft, da das BAFöG als Darlehen gewährt wird, das nach Ausbildungsende zurückbezahlt werden muss, Unterhaltszahlungen aber den laufenden Lebensunterhalt decken.
Es ist zwischenzeitlich gefestigte Rechtsprechung, dass die BAföG-Leistungen den Unterhaltsbedarf des Berechtigten decken. Hieraus folgt einerseits die Verpflichtung des Kindes, diese Leistungen auch tatsächlich zu beantragen und in Anspruch zu nehmen, andererseits folgt für die Eltern hieraus, dass sie nur für den ungedeckten Bedarf aufkommen müssen.
Es ist also folgendermaßen zu rechnen:
Der Bedarf des Studierenden beträgt nach den aktuellen Leitlinien derzeit EUR 670,00. Hierauf ist zunächst das volle Kindergeld (EUR 184,00 oder mehr, falls weitere Kinder noch kindergeldberechtigt sind) anzurechnen.
Es verbleibt daher ein undgedeckter Bedarf in Höhe von EUR 486,00.
Soweit nun BAföG-Leistungen gewährt werden, sind diese in voller Höhe von diesem Bedarf abzuziehen. Sollte danach noch ein Rest verbleiben, ist dieser entsprechend den Regeln zur Quotelung zwischen den Eltern aufzuteilen.
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