Wem gehört das Bargeld in der Ehewohnung?

Der BGH hatte sich in einer Strafsache mit der Rückgabe von Beweismitteln nach Ende des Strafverfahrens zu befassen.

Hier verlangte die Ehefrau Zahlung des beschlagnahmten Bargeldes an sich. Das Gericht stellte unter Zugrundelegung der familienrechtlichen Voraussetzungen fest, dass das beschlagnahmte Bargeld wohl beiden Ehegatten gemeinsam gehöre.

Mehr dazu auf den Seiten von DATEV.

Das Gericht stützt sich insgesamt auf § 1362 BGB:

(1) 1Zu Gunsten der Gläubiger des Mannes und der Gläubiger der Frau wird vermutet, dass die im Besitz eines Ehegatten oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. 2Diese Vermutung gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben und sich die Sachen im Besitz des Ehegatten befinden, der nicht Schuldner ist. 3Inhaberpapiere und Orderpapiere, die mit Blankoindossament versehen sind, stehen den beweglichen Sachen gleich.

(2) Für die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmten Sachen wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander und zu den Gläubigern vermutet, dass sie dem Ehegatten gehören, für dessen Gebrauch sie bestimmt sind.

Die Norm enthält eine Regelung des Gläubigerschutzes bei Ansprüchen gegen einen der Ehegatten.

Für Außenstehende ist es nämlich in der Regel schwer, das Eigentum gerade eines der Ehegatten nachzuweisen. § 1362 stellt daher eine Beweiserleichterung dar.

Im entschiedenen Falle ging es aber nicht darum, zugunsten von Gläubigern die Vermutung aufzustellen, sondern darum, dass bei der Beschlagnahme im Rahmen der Strafermittlungen nach dem Rechtsgedanken des § 1362 BGB das Eigentum beider Ehegatten betroffen war.

Hieraus folgte nun, dass die Staatsanwaltschaftn einerseits nicht einfach mit den Verfahrenskosten aufrechnen durfte, andererseits die Ehefrau aber auch nicht Zahlung nur an sich verlangen durfte.

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Veröffentlicht von Roland Hoheisel-Gruler

Volljurist// Mediator // Dipl. Forstwirt (univ.)//Hochschullehrer

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