Für gemeinsames Sorgerecht müssen Eltern kooperieren

Die Lausitzer Rundschau weist auf einen Beschluss des OLG Brandenburg hin, wonach die Kooperation beider Elternteile für ein gemeinsames Sorgerecht Voraussetzung sei.

Brandenburg (dpa/tmn): Für gemeinsames Sorgerecht müssen Eltern kooperieren :: lr-online.

Maßstab für die gemeinsame elterliche Sorge ist aber allenfalls das Kindeswohl. Daraus folgt nun, dass grundsätzlich die Begründung oder Beibehaltung der elterlichen Sorge nicht primär von der Kooperationsbereitschaft oder dem Kooperationswillen eines oder beider Elternteile abhängig gemacht werden kann.

Wenn aber die mangelnde Kooperation dazu führt, dass das Kindeswohl darunter leidet oder gar gefährdet ist, dann ist für die Aufrechterhaltung oder Begründung des gemeinsamen Sorgerechtes wenig oder kein Platz.

Gerne steht Ihnen Rechtsanwalt Hoheisel-Gruler für weitere Fragen zum Thema auch telefonisch zur Verfügung. Die Kanzlei bietet hierzu des Service einer telefonischen Beratung unter der kostenpflichtigen Servicenummer 0900-1876000021 an.

Es werden 1,99 Euro pro Minute aus dem Festnetz der Deutschen Telekom berechnet. Aus Mobilfunknetzen wird zum Teil vom Netzbetreiber ein Aufschlag berechnet. Der jeweilige Minutenpreis wird aber immer vor Gesprächsbeginn kostenlos angesagt.

Die Einzelheiten hierzu finden Sie hier.

 

Veröffentlicht von Roland Hoheisel-Gruler

Volljurist// Mediator // Dipl. Forstwirt (univ.)//Hochschullehrer

Kommentar verfassen

Trage deine Daten unten ein oder klicke ein Icon um dich einzuloggen:

WordPress.com-Logo

Du kommentierst mit deinem WordPress.com-Konto. Abmelden /  Ändern )

Facebook-Foto

Du kommentierst mit deinem Facebook-Konto. Abmelden /  Ändern )

Verbinde mit %s

%d Bloggern gefällt das: