Das VG Wiesbaden hat nun klargestellt, wann ein Butterflymesser ein Butterflymesser ist und wann nicht.
Demnach handelt es sich grundsätzlich um ein „Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen“.
Die Schleuderbewegung ist aber nach Auffassung des Gerichts gerade kein vom Gesetzgeber gefordertes Merkmal (§ 1 Abs. 2 Nr. 2b WaffG i.V.m. Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG, Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.4).
Damit unterfallen unter diesen Begriff auch solche Messer, bei denen es im Gegensatz zum einem Balisong eine Ressortfeder gibt, die das einhändige Öffnen des Messers verhindern.