Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechte der Menschen gestärkt, die nach rechtlicher Unterstützung nachfragen und bedürftig sind.
Auch bei Widerspruchsverfahren darf der Hilfesuchende nicht pauschal auf die Selbsthilfe verwiesen werden.
Nachstehend zitiere ich aus der PM des Gerichts:
„Die nachträgliche Gewährung von Beratungshilfe für die Einlegung und Begründung eines Widerspruchs darf nicht mit dem pauschalen Hinweis darauf abgelehnt werden, dass die antragstellende Person den Widerspruch selbst hätte einlegen können. Dies hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss bekräftigt. Da die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs auch von dessen sorgfältiger Begründung abhängen, bedarf die Ablehnung der Beratungshilfe in solchen Fällen einer einzelfallbezogenen Begründung. Einer Verfassungsbeschwerde hat die Kammer stattgegeben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen.“