Der BGH hat sich jüngst wieder miter der Fage befasst, wie im Falle der Heimunterbringung die hierfür anfallenden Kosten beim Elternunterhalt berücksichtigt werden.
Grundsätzlich bemisst sich der Unterhaltsbedarf nach den regelmässigen Kosten der Heimunterbringung. Hierbei muss der Unterhaltsberechtigte sich nicht unbedingt auf das kostengünstigste Heim verweisen lassen. Er muss sich aber substantiiert zu den Kriterien der Auswahl einlassen, ansonsten kann der Unterhaltsverpflichtete auf preiswertere Alternativen verweisen.
Ausführlich befasst sich die Rechtslupe mit dieser Entscheidung:
Quelle: Elternunterhalt: Heimkosten und die Auswahl des Pflegeheims | Rechtslupe