Der BGH hat jetzt klargestellt, dass die Abänderung eines Versorgungsausgleiches, der nach altem Recht vor der Reform 2009 durchgeführt worden war, sich grundsätzlich nach dem neuen Recht richtet. § 10a VAHRG war zum 01.09. außer Kraft gesetzt worden.
Dies gilt auch, wenn es um den Ausgleich einer betrieblichen Altersvorsorge geht.
Ausführlich ist die Entscheidung auf den Seiten der Rechtslupe dargestellt: