Eine Betreuung ist nur dann gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht erforderlich, wenn tatsächlich konkrete Alternativen zur Anordnung einer Betreuung bestehen. Das hat der Bundesgerichtshof jüngst wieder herausgestellt. Demnach reicht es nicht, wenn die theoretische Möglichkeit besteht, dass die betroffene Person auch einen Familienangehörigen mit einer umfassenden Generalvollmacht ausstatten könnte, sondern es müssen auch dann Feststellungen zur Eignung und zum Vertrauensverhältnis getroffen werden, um sicherzustellen, dass die betroffene Person des betreuungsrechtlichen Schutzes nicht bedarf.
Ausführlich ist die Entscheidung auf den Seiten der Rechtslupe dargestellt:
Quelle: Die nicht erforderliche Betreuung – und die Vollmacht | Rechtslupe