Wenn der Vermieter die Kosten für Heizung und Warmwasser nicht ordentlich nach Verbrauch abgerechnet hat, kann der Mieter 15 % von den Heizkosten abziehen.
Das steht zwar schon in der Heizkostenverordnung, umstritten war aber, aus was die 15 Prozent zu berechnen sind.
Der BGH hat diese Frage nun entschieden: Der Abzug errechnet sich aus dem Betrag, der in der fehlerhaften Abrechnung aufgeführt ist.
Darauf weist ProMietrecht hin.