Darauf weist der Kollege Burhoff hin: Der BGH hat im BGH, Urt. v. 15.12.2015 – VI ZR 6/15 zum Rückwärtsfahren entschieden. Es ging um eine in der Praxis häufig vorkommende Konstellation, nämlich einen Parkplatzunfall auf dem (öffentlichen) Parkplatz eines Baumarktes. Der Kläger hatte dort mit seinem PKW rückwärts aus einer Parkbucht ausgeparkt. Es kam mit einem anderen Verkehrsteilnehmer, der gleichfalls rückwärt ausparkte, zu einem Zusammenstoß. Der BGH hat nun entschieden, dass der Anscheinsbeweis, der sich auf § 9 Abs. 5 STVO gründet, hier nicht gegen den Kläger spricht.
Denn es „ gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach sich der Schluss aufdrängt, dass auch der Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug vor der Kollision auf dem Parkplatz zum Stillstand gebracht hat, die ihn treffenden Sorgfaltspflichten verletzt hat. Anders als im fließenden Verkehr mit seinen typischerweise schnellen Verkehrsabläufen, bei denen der Verkehrsteilnehmer grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass sein Verkehrsfluss nicht durch ein rückwärtsfahrendes Fahrzeug gestört wird, gilt in der Situation auf dem Parkplatz ein solcher Vertrauensgrundsatz nicht.“
Quelle: BGH zum Rückwärtsfahren: Wenn der andere steht, kein Anscheinsbeweis – Burhoff online Blog