Kein Betriebsausgabenabzug für Studienkosten der Kinder

Die Kosten des Studiums der eigenen Kinder können selbst dann nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn sich die Kinder verpflichten, nach Abschluss des Studiums für eine gewisse Zeit im elterlichen Unternehmen zu arbeiten. Dies hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 15.01.2016, Az. 4 K 2091/13 E entschieden.

Begründe wird dies im wesentlichen damit, dass die gesetzliche Verpflichtung, den Kindern Ausbildungsunterhalt zu gewähren, vorrangig ist. Dadurch scheidet eine Abzugsfähigkeit aber aus. Die Leistung von Ausbildungsunterhalt ist nämlich nicht steuerlich absetzbar.

Ausführlich wird diese Entscheidung auf den Seiten von „DER BETRIEB“ dargestellt.

Quelle: Kein Betriebsausgabenabzug für Studienkosten der Kinder – DER BETRIEB

Veröffentlicht von Roland Hoheisel-Gruler

Volljurist// Mediator // Dipl. Forstwirt (univ.)//Hochschullehrer

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