Mieter müssen auch dann die Heizkostenabrechnungen zahlen, wenn diese den vertraglichen Regeln entsprechend verspätet erfolgen. Das entschied der Bundesgerichtshof in einem Urteil zum Aktenzeichen VIII ZR 152/15. Vermieter haben für die Abrechnung bis zu einem Jahr Zeit – auch bei Altverträgen, in denen kürzere Abrechnungsfristen genannt sein könnten.
Grundsätzlich ist aber die Ausschlussfrist des § 556 III BGB, wonach über die Vorauszahlungen jährlich abzurechnen ist und der Vermieter bei Fristversäumnis von Nachforderungen ausgeschlossen ist, beachtlich.