Die Umweltlupe macht auf eine Entscheidung zu einer Fällung einer über 150 Jahre alten Blutbuche aufmerksam:
Fällung einer über 150 Jahre alten Blutbuche › Umweltlupe
Hintergrund des Rechtsstreites war der Umstand, dass die Stadt Bonn in Anwendung ihrer Baumschutzsatzung einem Grundstückseigentümer die Fällung des Baumes genehmigt hatte. Hiergegen hatte sich nun ein Nachbar gewandt, der den Baum erhalten haben wollte. Dieser machte geltend, dass das Grundstück im Villenviertel gelegen sei und die alten Bäume wesentlich zum Wert der Grundstücke beitragen würden. Gutachterlich war der Schaden bereits auf EUR 30.000,00 geschätzt worden.
Das zuständige Verwaltungsgericht Köln hat nun der Stadt Bonn dahingehend Recht gegeben, dass die Baumschutzsatzung keine drittschützende Wirkung entfalten würde. Aus der Baumschutzsatzung könne der Nachbar keine eigenen Rechte herleiten. Ob durch die Fällung dann gegebenenfalls zivilrechtlich ein Schadenersatzanspruch gegen den Nachbarn Bestand haben könnte, war nicht Gegenstand des Verfahrens.