Die Kosten für die Pflege eines öffentlichen Gartens kann der Vermieter nicht als Betriebskosten auf die Mieter umlegen. Das hat der BGH jüngst entschieden. Grundlage der Umlagefähigkeit ist der Umstand, dass die Gartenflächen den Mietern dann auch zur ausschließlichen Nutzung dienen sollten. Sollte es sich aber um eine öffentliche Gartenfläche handeln, scheidet die Umlagefähigkeit aus.
Im Einzelfall dürfte die Abgrenzung schwierig sein. Mehr dazu bei Haufe:
Quelle: BGH: Pflege öffentlicher Gartenfläche keine Betriebskosten | …