Elternunterhalt trotz Enterbung?

So könnte der Fall aussehen: Nach dem Tod der Mutter überwirft sich der Vater mit der einzigen Tochter. Die Geschichte verläuft recht unschön, am Ende erhält die Tochter einen eingeschriebenen Brief, darin findet sich nur die Kopie eines notariellen Testaments des Vaters, in dem er seine neue Lebensgefährtin, die nicht zuletzt ein Auslöser der Differenzen zwischen Vater und Kind war, zur Alleinerbin einsetzt. Darunter steht noch handschriftlich vermerkt: „Ich habe kein Kind mehr.“
Danach ist erst einmal Funkstille.
Jahre später kommt plötzlich Post vom Sozialamt. Darin steht sinngemäß, der Vater sei nunmehr pflegebedürftig und in eine entsprechende Einrichtung umgezogen. Die Rente und die Leistungen der Pflegeversicherung reichten nicht aus, Vermögen sei auch keines da und man mache nun die übergeleiteten Ansprüche auf Elternunterhalt geltend.
Die Tochter findet das mehr als ungerecht. Erst das Zerwürfnis und der Kontaktabbruch, die seelischen Wunden, die der Brief mit der Enterbung geschlagen hat, sind allenfalls vernarbt aber längst nicht geheilt. Dieser Mann, dessen letzte Worte waren, er habe kein Kind mehr, soll dieser wirklich in der Not auf dieses Kind zurückgreifen dürfen?

Die Antwort hierauf findet sich im § 1611 Abs. 1 BGB. Hierin steht:

(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.

Hieraus bilden sich folglich drei Fallgruppen:

Die erste zielt auf die Bedürftigkeit aufgrund sittlichen Verschuldens, die zweite auf eine gröbliche Vernachlässigung der Unterhaltspflicht gegenüber demjenigen, der jetzt in Anspruch genommen werden soll und die dritte Gruppe erfasst die Fälle, nach denen derjenige, der jetzt Unterhalt beansprucht, sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegenüber dem Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht haben muss.
In unserem Fall käme allenfalls die dritte Gruppe in Frage.
Da steht man dann vor dem Problem, ob und wie eine schwere Verfehlung vorliegen würde.

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Die Rechtsprechung hat dies weiter ausgefüllt. Demzufolge reichen bloßer Kontaktabbruch und Enterbung nicht aus, um von einer vorsätzlichen schweren Verfehlung sprechen zu können. Die Tochter muss daher wohl trotz der erlittenen seelischen Verletzungen dem Grunde nach für den Vater aufkommen. Ob Sie dann tatsächlich zahlen muss und in welcher Höhe, richtet sich danach, ob sie hier leistungsfähig ist.

Zu diesem Themenbereich findet am Mittwoch, den 02. November 2016 ein Vortragsabend in Sigmaringen statt, an dem ich referieren werde. Ausführliche Informationen zur Veranstaltung gibt es hier und hier.

Wenn Sie Ihren Freundes- und Bekanntenkreis für dieses Thema sensibilisieren möchten, habe ich hier eine elektronische Grußkarte zum Elternunterhalt bereitgestellt. Bei Gefallen gibt es auch weitere Motive.

Gerne steht Ihnen Rechtsanwalt Hoheisel-Gruler für weitere Fragen zum Thema auch telefonisch zur Verfügung. Die Kanzlei bietet hierzu des Service einer telefonischen Beratung unter der kostenpflichtigen Servicenummer 0900-1876000021 an.

Es werden 1,99 Euro pro Minute aus dem Festnetz der Deutschen Telekom berechnet. Aus Mobilfunknetzen wird zum Teil vom Netzbetreiber ein Aufschlag berechnet. Der jeweilige Minutenpreis wird aber immer vor Gesprächsbeginn kostenlos angesagt.

Die Einzelheiten hierzu finden Sie hier.

Gezieltere Anfragen zum Thema sind auch über mein Portal www.anwalteasy.com möglich.

Veröffentlicht von Roland Hoheisel-Gruler

Volljurist// Mediator // Dipl. Forstwirt (univ.)//Hochschullehrer

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