Achtung: Auch Nebenkosten können verjähren

Mietrecht

Offene Betriebsnebenkosten können nicht ewig vor sich hergeschoben werden. Nach drei Jahren verjähren diese nämlich zum Jahresende. Und wenn sie einmal verjährt sind, ist es unmöglich die Ansprüche nachträglich geltend machen zu können.

Virulent wurde diese Thematik bei einem vom BGH entschiedenen Fall. Hier waren Nebenkostennachzahlungen offen, die längst verjährt waren. Bei Beendigung des Mietverhältnisses erklärte die Vermieterin die Aufrechnung mit der hinterlegten Kaution.

Ansprüche aus Nebenkostenabrechnungen verjähren grundsätzlich nach drei Jahren zum Jahresende. Ist diese Frist abgelaufen, so entschied der BGH, ist auch eine Verrechnung mit einem Kautionsguthaben nicht mehr möglich.

Dem Vermieter steht auch die Regelung des § 216 I BGB nicht zur Seite, wonach bei einer Sicherheit wie der Kaution auch mit verjährten Forderungen aufgerechnet werden kann.

Der BGH hat nämlich sich auf den Absatz 3 des § 216 BGB gestützt, da ist die Aufrechnung mit verjährten Zinsen oder widerkehrenden Leistungen ausgeschlossen.

Nach Auffassung des Gerichts gibt es einen einheitlichen Mietzinsanspruch aus Nettokaltmiete und umzulegenden Betriebskosten, und das sind wiederkehrende Leistungen. Die Nachzahlungen ihrerseits haben ihren Ursprung in diesen geschuldeten wiederkehrenden Leistungen. Es macht daher nichts, dass diese gesondert abgerechnet werden und unterliegen daher nicht nur der Verjährung sondern auch dem Aufrechnungsverbot des § 216 BGB.

Urteil des BGH vom 20.07.2016 (BGH, Az.: VIII ZR 263/14)

Quelle: Verjährungsfrist bei Betriebskosten | experten Report

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Veröffentlicht von Roland Hoheisel-Gruler

Volljurist// Mediator // Dipl. Forstwirt (univ.)//Hochschullehrer

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