Der BGH hat entschieden, dass eine Kündigung wegen Eigenbedarfs dann nicht gerechtfertigt ist, wenn der Nutzungswunsch beim Begünstigten erst geweckt werden muss.
Im entschiedenen Fall war gekündigt worden, weil die betagte Mutter des Vermieters einziehen sollte. Dies war zwar der Wunsch des Vermieters und seiner Geschwister gewesen, die Mutter wollte aber gar nicht umziehen und bezog die dann vom Mieter geräumte Wohnung bis zu ihrem Tode auch nicht.
Es reicht demnach nicht aus, dass der Vermieter den vielleicht durchaus verständlichen und nachvollziehbaren Wunsch hat, der Mutter eine Wohnung zu schaffen und letztlich auch Erleichterungen zu ermöglichen, wenn die zu begünstigende Person von sich aus gar keinen Bedarf erkennen lässt, die Wohnung überhaupt bewohnen zu wollen.
Quelle: BGH: Keine Eigenbedarfskündigung auf Vorrat | Immobilien | Haufe