Die ruhende Beamtenversorgung im Versorgungsausgleich

Versorgungsausgleich

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit einem Fall zu befassen, in dem es um die Frage ging, wie eine ruhende Beamtenversorgung im Versorgungsausgleich zu behandeln ist.

Grundsätzlich gilt, dass für den Ausgleich einer Beamtenversorgung  auch für den Fall des (teilweisen) Ruhens nach§ 56 Abs. 1 und 3 BeamtVG das ungekürzte Stammrecht des ausgleichsverpflichteten Ehegatten maßgeblich ist. Davon kann aber abgewichen werden müssen.

Dies ist dann der Fall, wenn und soweit dieses Ruhen der Versorungsanrechten auf konkurrierenden Anrechten beruht, die der ausgleichsverpflichtete Ehegatte ebenfalls während der Ehezeit erworben hat und an denen der berechtigte Ehegatte infolgedessen im Versorgungsausgleich sei es öffentlichrechtlich, sei es schuldrechtlich teilhat.

Dann nämlich wäre bei schematischer Anwendung des oben genannten Grundsatzes der Halbteilungsgedanke des Versorgungausgleiches verletzt.

Ausführlich ist diese Entscheidung auf den Seiten der Rechtslupe dargestellt:

Quelle: Versorgungsausgleich – und die ruhende Beamtenversorgung | Rechtslupe

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Veröffentlicht von Roland Hoheisel-Gruler

Volljurist// Mediator // Dipl. Forstwirt (univ.)//Hochschullehrer

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