Wenn im Mietvertrag vereinbart ist, dass im Fall einer Untervermietung ein Untermietzuschlag vom Hauptmieter an den Vermieter zu zahlen ist, ist eine solche Klausel zunächst einmal unwirksam.
Gleichwohl erlaubt das Gesetz dem Vermieter dann, einen solchen Zuschlag zu verlangen, wenn er darlegen und nachweisen kann, dass die Untervermietung ihm ohne eine solche Erhöhung nicht zumutbar sein soll. Dafür bestehen für den Vermieter aber enge Grenzen.
Auf alle Fälle bedarf es der Genehmigung des Vermieters, die vor Abschluss des Untermietvertrages eingeholt werden sollte.
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