Jedes Jahr, meist zum Jahresende, flattert auch die Nebenkostenabrechnung ins Haus. Was ist aber, wenn der Vermieter den Umlageschlüssel für die so genannten kalten Betriebskosten geändert hat. Darf er das einfach?
Da hilft zunächst nur der Blick in den Mietvertrag: Denn dort ist geregelt, welche Nebenkosten überhaupt umgelegt werden können und mit welchem Schlüssel. Wenn zu diesem Umlageschlüssel nichts weiter gesagt wird, dann ist nach Quadratmetern umzulegen.
Es gibt aber auch Fälle, in denen der Vermieter einfach den Umlageschlüssel für die kalten Betriebskosten ändern kann. Dann muss eine entsprechende Ermächtigung im Mietvertrag zu finden sein. Diese muss dann auch noch wirksam sein, das heisst, sie darf nicht an der so genannten AGB-Kontrolle scheitern.
Außerdem kann geändert werden, wenn nach tatsächlichem Verbrauch oder nach Verursachung abgerechnet werden kann. Schließlich besteht noch diese Möglichkeit, wenn ausnahmsweise der bisher angewandte Schlüssel grob ungerecht war.
Quelle: Können Vermieter Umlageschlüssel für kalte Betriebskosten ändern?
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