Jeder kennt das Prinzip: Wenn etwas kaputtgehen kann, dann passiert das, wenn man es gerade braucht. Und so haben Heizungsmonteure gerade in den kalten Wintermonaten Hochkonjunktur.
In der Mietwohnung stellt sich nun die Frage, wie die Mieter bei einem Ausfall der Heizung vorgehen sollten.
Auch ist zu klären, welche Ansprüche sie gegenüber dem Vermieter stellen können.
Wenn also die Heizung ausfällt, sollte unbedingt und ohne weiteres Zögern der Vermieter hiervon in Kenntnis gesetzt werden, denn die nicht funktionierende Heizung stellt einen Mangel dar. Den Mangelbeseitigungsanspruch muss der Mieter unverzüglich geltend machen.
Hinzu kommt, dass durch eine verspätete Schadensmeldung auch Schäden an der Anlage entstehen könnten, hier könnte der Mieter sogar deswegen Ersatzansprüchen des Vermieters ausgesetzt sein.
Bei einem Heizungsausfall hat der Mieter schließlich mehrere Möglichkeiten:
Die Stichworte heißen hier Mietminderung, Zurückbehaltungsrecht und Schadenersatz.
Eine Mietminderung ist ab dem ersten Tag des Heizungsdefekts möglich, wenn der Vermieter sofort über den Mangel informiert wurde und damit in die Lage der schnellstmöglichen Beseitigung gesetzt wurde. Gesetzliche Regelungen, wieviel in einem solchen Falle gekürzt werden kann, gibt es nicht. Denn die Höhe der Mietminderung hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab.
Die gerichtlichen Entscheidungen schwanken hier zwischen fünf und 100 Prozent.
Es kommt aber nicht darauf an, dass der Vermieter dann tagelang keine Firma bekommt, die den Schaden behebt oder gar Ersatzteile beschafft werden müssen. Die Miete ist wegen des Mangels bis zur Behebung gemindert.
Quelle: Rechte und Pflichten von Mietern bei Heizungsausfall | Rechtsindex
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